- Zusätzliche Gebühr in Straf- und Bußgeldsachen: Fehleingaben werden verhindert
Bei den Zusätzlichen Gebühren Nrn. 4141 oder 5115 VV RVG in Straf- oder Bußgeldsachen können Sie jetzt den Wert der Verfahrensgebühr im Verfahren, das vermieden wurde, viel einfacher eingeben: Die Software übernimmt es nun für Sie automatisch! Im vorbereitenden Verfahren in Strafsachen können Sie dafür im Drop-Down-Menü zwischen 3 vermiedenen Verfahren wählen.
- Expertenwissen benutzerfreundlicher
In 3 Fachgebieten: Allgemeine Zivilsachen, Verkehrssachen und Mietsachen wird das Expertenwissen jetzt lesefreundlicher dargestellt. An erster Stelle steht immer das Hauptstichwort, nach welchem Sie suchen. Alle Beiträge werden zudem in den jeweiligen Abschnitten im Expertenwissen alphabetisch sortiert, was das Auffinden der nötigen Hilfestellungen enorm erleichtert. Im Laufe dieses Jahres ist geplant, auch das Expertenwissen in weiteren Fachgebieten für Sie derart umzustellen.
Haben Sie weitere Vorschläge? Schreiben Sie an:redaktion@anwaltsgebuehren.online.
- Wichtige Beiträge aus gebührenrechtlichen Zeitschriften
Suchen Sie nach den aktuellen wichtigen Entscheidungen, Aufsätzen und Anmerkungen aus den gebührenrechtlichen Zeitschriften, die Ihnen bei der Abrechnung helfen sollen? Sie finden Sie oben links im Bereich „Aktuelles“ im Expertenwissen der jeweiligen Angelegenheit in der Software. Der Gebührenrechtsexperte Dipl.-Rpfl. T. Schmidt fasst für Sie die Kernaussagen der wichtigsten Zeitschriftenbeiträge zusammen; seine Anmerkungen befinden sich immer oberhalb des entsprechenden Beitrages im Expertenwissen.
Beispiel: Immer häufiger entsteht Streit über die Löschung von Einträgen in sozialen Medien und die Sperrung des Zugangs. So hat das OLG Dresden den Wert bereits für eine einfache einstweilige Verfügung überraschend hoch festgesetzt. Bisher nahm die h.M. mit dem OLG Frankfurt (Beschl. v. 7.9.2018 – 16 W 38/18) einen Wert i.H.v. 3.000 € an.
Dipl.-Rpfl. T. Schmidt stellt für Sie daher fest:
Der Wert für die Löschung einer Äußerung in sozialen Netzwerken und die Sperrung des Nutzers beträgt in einfachen einstw. Verfügungsverfahren 7.500 €.
Den Hinweis und die Entscheidung selbst finden Sie im Beitrag „Soziale Medien – Löschung von Äußerungen / Sperrung“ unter „Aktuelles“ im Expertenwissen zu „Allgemeine Zivilsachen – Einstweiliger Rechtsschutz – 1. Instanz“.