Maßgebend für die Höhe des Steuersatzes ist nicht das Datum der Auftragserteilung (§ 60 Abs. 1 RVG). Auch kommt es nicht darauf an, wann die Rechnung erstellt wird. Das UStG richtet sich nach dem Zeitpunkt der Leistung:
- Da es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit in der Regel um eine Dauertätigkeit handelt, ist das Ende des Leistungszeitraums maßgebend.
- Dieser Zeitpunkt ist: Zeitpunkt der Fälligkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG
Fälligkeit liegt vor:
- grundsätzlich bei Beendigung oder Erledigung des Mandats,
- im gerichtlichen Verfahren zudem bei: Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung, Beendigung des Rechtszugs, Ruhen des Verfahrens länger als drei Monate
Grundsätzlich gilt damit ein einheitlicher Steuersatz für dieselbe Angelegenheit.
Folgende Änderungen betreffen die Rechnungserstellung in dem Zeitraum zwischen 01. Juli und 31. Dezember 2020
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Bei der Eingabe der Eigenen Auslagen ist die Auswahlbox von 19% auf zusätzlich 16% und von 7% auf zusätzlich 5% erweitert. Gespeichert wird der Betrag weiterhin in Netto. Für die Weiterberechnung im Rahmen einer Rechnung ist das eingetragene Datum der eigenen Auslagen maßgebend. Davon ist abhängig, welcher Steuersatz zur Geltung kommt.
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Für Rechnungslegung:
Für die Umsatzsteuer Vorschussrechnung ist das Datum der Rechnungslegung maßgebend. Ein Vorschuss-Betrag mit 19% wird gegebenenfalls auf einen Rechnungsbetrag mit 16% angerechnet - es gilt: der Vorschuss tilgt eine höhere Netto-Summe. Dies ist nur für das Honorar und nicht für die Auslagen gültig.
Bei Abrechnung von RVG-Positionen und Pauschalhonorar ist für den Umsatzsteuersatz das Enddatum des Leistungszeitraums maßgebend.
Hinweis: der RVG Leistungszeitraum kann nicht für einzelne Positionen innerhalb einer Akte geändert werden, sondern nur für die gesamte Rechnung. Das heißt, es müsste eine Rechnung gesplittet werden, wenn sich in ihr RVG-Positionen aus beiden Leistungszeiträumen befinden. Alle betroffenen RVG-Positionen, deren Ende des Leistungszeitraumes vor dem 01.07. liegen, müssen demnach separat abgerechnet werden. -
Für die Abrechnung nach Stundensatz ist das Ende der geleisteten Stunden für den Steuersatz maßgebend.
Im Summenblock werden die Netto-Summen nach dem Steuersatz differenziert.
Bei Rechnungen mit gemischten Steuersätzen wird für jeden Steuersatz der Auslagen und Honorare eine eigene Aktenkontoposition gebildet.
Im Rechnungsbuch bleibt es bei einem Eintrag je Rechnung und in der Spalte Umsatzsteuer wird entweder 19% / 16% gelabelt.