Bitte beachten Sie den folgenden Hinweis zur anwaltlichen Fristenkontrolle und zum Versand von beA-Nachrichten über die entsprechenden Funktionen in Actaport.
Die beA-Schnittstelle für Kanzleisoftware-Anbieter ermöglicht es zurzeit nicht, auf die Eingangs-Bestätigung einer versendeten Nachricht zuzugreifen und diese innerhalb von Actaport anzuzeigen. Die Kennzeichnung einer beA-Nachricht als „Versendet” in Actaport bedeutet, dass wir diese Nachricht über die Kanzleisoftware-Schnittstelle an das beA übergeben haben und dabei seitens des beA keine Fehlermeldung zurückgegeben wurde. Dies stellt aber keine rechtsverbindliche Versand- oder Eingangsbestätigung, insbesondere im Sinne der anwaltlichen Verpflichtungen, in Bezug auf die Fristenkontrolle dar. Erläutert wird dies beispielsweise bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter diesem Link.
In der anwaltlichen Praxis verlangt die Kontrolle des Postausgangs per beA nochmals alle Eingangsbestätigungen zu allen zu erledigenden Fristen zu prüfen. Wir empfehlen Ihnen deshalb im Rahmen der Postausgangskontrolle in jedem Fall auch zu prüfen, ob eine Eingangsbestätigung vorliegt.Den rechtsverbindlichen Versand einer beA-Nachricht können Sie direkt im beA-Client prüfen und dort die Eingangsbestätigung herunterladen. Diese können und sollten Sie anschließend in Ihrer Actaport Mandatsakte ablegen.
Die dokSAFE GmbH übernimmt unter Einhaltung des § 309 Nr. 7 lit. b und Nr. 8 BGB keine Haftung für Folgen aus einer nicht erfolgreichen Versendung von Nachrichten über das beA.
Wir haben bei einer Umfrage der BRAK zur Weiterentwicklung der Kanzleisoftware-Schnittstelle des beA Anfang dieses Jahres die Bereitstellung einer Funktion zur Abfrage der Empfangsbestätigung maximal priorisiert. Sobald diese seitens der BRAK zur Verfügung gestellt wird, werden wir eine entsprechende Funktion in unsere Software integrieren.