Bitte beachten Sie den folgenden Hinweis zur anwaltlichen Fristenkontrolle und zum Versand von beA-Nachrichten über die entsprechenden Funktionen in Actaport.
Überprüfung des Versandstatus einer beA Nachricht
Sowohl bei eingehenden als auch ausgehenden beA Nachrichten können Sie die Prüf- und Übermittlungsprotokolle bequem in Actaport selbst abrufen. Eine separate Anmeldung in der beA Webanwendung ist somit im Normalfall nicht notwendig.
Die Aufführung einer beA Nachricht im Gesendet-Ordner des Kanzleipostfachs heißt, dass wir diese Nachricht über die Kanzleisoftware-Schnittstelle an das beA übergeben haben und dabei seitens des beA keine Fehlermeldung zurückgegeben wurde. Dies stellt aber keine rechtsverbindliche Versand- oder Eingangsbestätigung, insbesondere im Sinne der anwaltlichen Verpflichtungen, in Bezug auf die Fristenkontrolle dar. Diese Bestätigung können nur die Prüf- und Übermittlungsprotokolle geben.
Fehlermeldung beim Abruf der Prüf- und Übermittlungsprotokolle in Actaport
Falls es beim Aufrufen der Prüf- und Übermittlungsprotokolle in Actaport zu einer Fehlermeldung kommt oder diese gar nicht geladen werden können, kann der rechtsverbindliche Versand der Nachricht nur über die beA Webanwendung festgestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass Ihnen die Prüf- und Übermittlungsprotokolle nur 90 Tage in Actaports Kanzleipostfach zur Verfügung stehen. Damit Sie auch danach auf diese zugreifen können, speichern Sie sie bitte im Vorfeld zur Akte.
Bitte bedenken Sie weiterhin, dass die abgerufenen Prüf- und Übermittlungsprotokolle in Actaport für etwa 10 Minuten im Cache gespeichert werden. Sollte sich in dieser Zeit der Übermittlungsstatus ändern, wird das Protokoll in Actaport erst nach Ablauf der 10 Minuten aktualisiert.
Automatische Speicherung der Prüf- und Übermittlungsprotokolle
Eine automatische Speicherung der Prüf- und Übermittlungsprotokolle in der Akte ist leider technisch nicht möglich, da wir diese mitunter nur zeitverzögert erhalten.