Sämtliche Änderungen nach dem neuen RVG wurden umgesetzt – und zwar sowohl im Rechner als auch im Expertenwissen.
Besonders benutzerfreundlich ist der leichte Wechsel zwischen neuem und altem Recht. Bei Beginn jeder Rechnungserstellung kann hier in der Auswahlseite durch Klick auf den entsprechenden Rechtsstand gewechselt werden.
Neues RVG zum 1.1.2021
Die Kostenrechtsreform zum 1.1.2021 brachte mit sich
- strukturelle Verbesserungen im anwaltlichen Vergütungsrecht sowie
- eine lineare Erhöhung aller Wert-, Fest- und Betragsrahmengebühren des RVG um 10 Prozent.
- In sozialrechtlichen Angelegenheiten werden die Gebühren um weitere 10 Prozent angehoben.
Wir erklären Ihnen, was für Sie zum 1.1.2021 im RVG-Assistent neu eingefügt und benutzerfreundlich angepasst wurde:
- Auswahl des jeweils gültigen Rechts auf der Auswahlseite direkt neben der Auswahl des Fachgebiets: RVG 2013 oder RVG 2021 (RVG 2021 automatisch vorangehakt);
- Wertänderungen in Kindschaftssachen (Erhöhung des Regelwertes auf 4.000 EUR automatisch vorausgefüllt); bei Mietminderung ein Hinweis auf verminderten Wert, bei Drittauskünften in der Zwangsvollstreckung ein Hinweis auf die Wertdeckelung (2.000 EUR) im Expertenwissen;
- Erhöhung aller Gebühren;
- Erhöhung der Parteikosten nach JVEG;
- Berücksichtigung von Wartezeiten und Unterbrechungen in Strafsachen –sog. Längenzuschläge;
- Fiktive Terminsgebühr auch für „private“ Vergleiche;
- Einigungsgebühr auch bei Beratung;
- PKH/VKH-Vergütungsanspruch – Erstreckung auf alle Gebühren bei Mehrvergleichen;
- Erstreckung der Pflichtverteidiger-Beiordnung auf verbundene Verfahren;
- Anrechnung der Geschäftsgebühr eines Wahlanwalts auf die PKH-/VKH-Vergütung;
- Deckelung der Anrechnung mehrfach angefallener Gebühren automatisch (s. unten mehr zum Thema);
- Änderung der Bestimmung einer Betragsrahmengebühr bei Anrechnungen automatisch (s. unten mehr zum Thema);
- Neue Anrechnungsmöglichkeit der Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess auf die Verfahrensgebühr der 2. Instanz im Rechner;
- Infos zur Streitverkündung im Expertenwissen
Anrechnungen
Das Herzstück dieser Reform bildet die Anrechnungsseite im neuen RVG.
Nachdem Sie die abzurechenden Gebühren eingegeben haben, kommen Sie wie gewohnt zum 2. Schritt Anrechnungen.
Hier finden Sie im neuen Recht komplett überarbeitete Informationen im Expertenwissen, untergliedert in 14. Abschnitte, die mit den neuen Grafiken unterlegt sind. Zum Übergangsrecht bei den Anrechnungen finden Sie dort außerdem in einem Extra-Abschnitt „Übergangsrecht“ Erläuterungen, wie vorzugehen ist, wenn Angelegenheiten nach RVG 2013 auf Angelegenheiten nach RVG 2021 anzurechnen sind, auch wenn eine gemischte Anrechnung der Angelegenheiten nach RVG 2013/2021 auf Angelegenheiten nach RVG 2021 stattfinden soll.
Bei der Auswahl der anzurechnenden Tätigkeiten im Rechner unterstützt die Software Sie im neuen Recht besonders: Bei der Auswahl der anzurechnenden Tätigkeiten wählen Sie einfach zusätzlich den Stand des RVG aus, wonach die anzurechnende Tätigkeit berechnet wurde (RVG 2013 oder RVG 2021, RVG 2021 ist dabei automatisch vorangehakt). Danach errechnet die Software die korrekte Gebührenhöhe, auch die Höhe der Deckelungen bei Wert- wie auch bei Betragsrahmengebühren automatisch. Der Rechner weiß automatisch Bescheid, welches Recht und welche Regeln dann für Ihre Anrechnungen gelten. Auch das Übergangsrecht bei den Anrechnungen wird dadurch automatisch beachtet.
Neue Abschnitte zum neuen RVG im Expertenwissen
Im Expertenwissen befinden sich im neuen RVG zwei neue Abschnitte: „Das neue RVG 2021“ und „Übergangsrecht“ (ganz oben), die jeder einzelnen Tätigkeit in jedem Fachgebiet passend hinzugefügt wurden. Im „Übergangsrecht“ finden Sie außerdem z.B. hilfreiche Erläuterungen, welches Recht für Ihre Rechnung anzuwenden ist: noch das alte RVG 2013 oder bereits das neue RVG 2021, auch z.B. bei Rechtsmitteln, Mehrvergleichen und unterschiedlichen Zeitpunkten der Bestellung von Pflichtverteidiger und Wahlanwalt, Terminsvertreter oder Verkehrsanwalt und Wahlanwalt.
Den Abschnitt „Übergangsrecht“ finden Sie auch im alten RVG 2013.
Im Expertenwissen finden Sie alle notwendigen Informationen, wie z.B. ab 2021 richtig anzurechnen ist, welche Deckelungen bei Wert- oder Betragsrahmengebühren greifen, welches Übergangsrecht gilt, wenn Sie eine Tätigkeit vor 2021, eine andere nach 2021 ausgeübt haben und eine Anrechnung stattfinden soll.
Neuer Abschnitt zu Parteikosten im Expertenwissen
Damit Sie den richtigen Betrag in den Parteikosten auswählen können, finden Sie im Expertenwissen einen neuen Abschnitt in Auslagen, der „Parteikosten“ heißt (ganz unten). Dort stehen in benutzerfreundlicher Reihenfolge übersichtliche Erläuterungen wichtigster Parteikosten-Änderungen nach JVEG, wie z.B. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG) oder Verdienstausfall (§ 22 JVEG) usw.
Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.2021
Der standardmäßige Umsatzsteuersatz im Rechner beträgt wieder 19 % und ist automatisch vorangehakt.
Abrechnung in Beratungshilfe
Auch in der Beratungshilfe haben Sie die Möglichkeit, den passenden Steuersatz auszuwählen. Der RVG-Assistent berechnet für Sie automatisch den Betrag nach Nr. 2500 VV RVG, der inkl. Umsatzsteuer 15 Euro nicht übersteigen darf.
Expertenwissen benutzerfreundlicher
In weiteren Fachgebieten: Bußgeldsachen und Strafsachen wird das Expertenwissen jetzt auch lesefreundlicher dargestellt. An erster Stelle steht immer das Hauptstichwort, nach welchem Sie suchen. Alle Beiträge werden zudem in den jeweiligen Abschnitten im Expertenwissen alphabetisch sortiert, was das Auffinden der nötigen Hilfestellungen enorm erleichtert. Damit ist die Umstrukturierung aller Inhalte im Expertenwissen von abgeschlossen.Das Expertenwissen wird zudem in 2021 und 2022 nach dem Erscheinen neuer Buchauflagen, die dort eingebunden sind, vom Redaktionsteam nach und nach aktualisiert. Das jetzt im neuen RVG vorhandene Expertenwissen wurde wo nötig mit einzelnen Hinweisen für Sie jeweils versehen. So können Sie die Informationen aus den Büchern, die vor 2021 erschienen, nach wie vor zum Nachschlagen benutzen, wenn sich dort das Prinzip der Abrechnung nicht geändert hat, sondern lediglich die Höhe der Beträge.