Der Sachverhalt
In einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht sind Sie Verteidiger.
Nach Erhebung der Anklage verstirbt Ihr Mandant, was Sie dem Gericht mitteilen. Daraufhin stellt das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 206a StPO ein.
Bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung war das Verfahren normal umfangreich und schwierig.
Schritt 1: Worum geht’s?
Nachdem Sie im Vergütungsbereich der Akte auf die Schaltfläche RVG Assistent geklickt haben, setzen Sie auf der folgenden Seite diese Klicks:
- Fachgebiet Strafsachen (A)
- Gerichtliche Tätigkeit (B)
- 1. Instanz Amtsgericht (C)
- Rechnungserstellung starten (D)
Schritt 2: Gebühren auswählen
Da das Verfahren bis zur Einstellung normal umfangreich und schwierig war, belassen Sie die Verfahrens- und die Grundgebühr bei den voreingestellten Werten (= Rahmenmitte) und aktivieren diese nur durch Setzen eines grünen Häkchens bei Entstanden (E und F).
Um sicher zu gehen, dass Sie bei den Gebühren nichts übersehen haben, scrollen Sie weiter auf der Seite herunter. Ihnen fällt auf, dass Sie unter Allgemeine Gebühren eventuell noch eine zusätzliche Gebühr für die Einstellung des Verfahrens ansetzen können – die sogenannte Befriedungsgebühr oder auch Zusatzgebühr genannt (G). Schließlich wurde das Verfahren ja eingestellt. Doch so ganz sicher sind Sie sich nicht, ob Ihre Meldung des Todes bei Gericht ausreicht, um die Gebühr anzusetzen. Also forschen Sie im Expertenwissen nach.
Im Expertenwissen in der linken Fensterhälfte sehen Sie, dass es zur Befriedungsgebühr einen eigenen Bereich gibt (H). Durch Klick auf Mehr anzeigen lassen Sie sich alle Punkte des Bereichs einblenden (I).
In der aufklappenden Übersicht entdecken Sie den Punkt Mitwirkung – Katalog der Tätigkeiten (J). Diesen rufen Sie per Klick auf.
Im Katalog der Tätigkeiten aus dem Kommentar RVG Straf- und Bußgeldsachen von Burhoff/Volpert (Hrsg.) erfahren Sie, dass Sie Anspruch auf die Befriedungsgebühr haben, wenn Ihr Hinweis auf den Tod des Mandanten zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO führt.
Somit können Sie in Ihrem spezifischen Fall eine Befriedungsgebühr eintragen (K). Da sich die Höhe dieser Gebühr nach der Verfahrensgebühr richtet, bringen Sie hier zusätzliche 181,50 € zur Abrechnung. Es genügt, wenn Sie das Häkchen bei „Entstanden“ setzen. Der RVG Assistent ermittelt automatisch die korrekte Höhe der Gebühr. Unterm Strich bedeutet das für Sie: Ein Gebühren-Plus von ca. 45 % – ohne großen Aufwand.
Ab hier gehen Sie wie gewohnt vor. Sie können also bspw. noch Anrechnungen vornehmen, bevor Sie die RVG Position speichern und dann mit der Erstellung der Rechnung beginnen.